EU-Gutscheinrichtlinie zum 01.01.2019

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Zum 01.01.2019 erfolgt eine Neuregelung der (Geschenk-) Gutscheine. Mit Inkrafttreten der Regelung erfolgt eine Unterscheidung in Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine. Bisher wurde in Sach-, Waren- und Wertgutscheine unterschieden. 

Einzweck-Gutschein

Beim Einzweck-Gutschein steht bereits bei Erstellung der Ort der Erfüllung/Lieferung und die Umsatzsteuerhöhe fest. Das heißt die eigentliche Leistung wird zu diesem Zeitpunkt ausgeführt.
Somit muß die Umsatzsteuer bereits mit Ausgabe des Gutscheins veranschlagt bzw. abgeführt werden. Vergleichbar ist das Verfahren mit dem bisherigen Sachgutschein.

Mehrzweck-Gutschein

Beim Mehrzweck-Gutschein steht der Gegenstand und/oder Ort der Erfüllung/Lieferung noch nicht fest. Somit erfolgt erst bei Leistungserbringung die Besteuerung. Vergleichbar ist das Verfahren mit dem bisherigen Wertgutschein.

Beispiel

In einer Bäckerei wird ein Gutschein für 20 Brötchen ausgegeben. In diesem Fall ist der Leistungsgegenstand konkret bezeichnet. Es handelt sich dabei um einen Einzweck-Gutschein und die Umsatzsteuer ist im Monat des Ausgabedatums anzumelden.
In der gleichen Bäckerei wird ein Gutschein über einen Gegenwert von 20 EUR ausgegeben. Somit kann sich der Gutscheine auf alle Leistungen der Bäckerei beziehen. Damit ist der Leistungsgegenstand nicht konkret definiert und die Umsatzsteuer ist erst beim Einlösen des Gutscheins anzumelden.

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