Seit dem 23.05.2004 sind die Übergangsfristen für die Anforderungen an den Datenschutz abgelaufen.
Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei wesentliche Forderungen des BDSG:
Die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wenn die Einrichtung (Firma, Betrieb, Behörde, Kammer, Kanzlei usw.) fünf und mehr Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können.
Sowie unabhängig von der Anzahl der Personen:
- Die Bereitstellung / Veröffentlichung des Verfahrensverzeichnisses für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG
- Die Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG.
Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragten und/oder der Dokumentation, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro droht. Missbrauch der Daten wird mit bis zu 250.000 Euro Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft.
Eine eher unscheinbare, aber in der Wirkung erhebliche Änderung ist ferner, dass die Behörden auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen prüfen können, also z.B. kein Anfangsverdacht bzw. keine Anzeige vorliegen muss.
Als Sofortmaßnahmen sind also die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und die Erstellung der geforderten Dokumentationen zu veranlassen, da eine Prüfung jederzeit stattfinden kann!
Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.